Leasingbedingungen
§ 1 Vertragstyp, Vollamortisation- oder Teilamortisation
Bei beiden Vertragstypen obliegt dem Leasingnehmer die Pflicht zur Vollamortisation der mit der Beschaffung der Leasingobjektes und der Durchführung des Vertrages verbundenen Gesamtkosten des Leasinggebers, sowie des kalkulierten Gewinns. Diese Pflicht des Leasingnehmer ist die Gegenleistung für die vom Leasinggeber geschuldete Gebrauchsüberlassung des Leasingobjektes.
Beim Teilamortisationsvertrag wird jedoch mit den Leasingraten allein nur eine Teilamortisation erreicht. Kosten und Gewinn des Leasinggebers werden erst dadurch erwirtschaftet, dass der Leasingnehmer verpflichtet ist, auf Verlangen des Leasinggeber das Leasingobjekt zum vereinbarten Kaufpreis zu erwerben.
§ 2Vollamortisationsvertrag
Wenn sich der Leasingnehmer nicht durch ausdrückliches Ankreuzen der Alternative Teilamortisationsvertrag für diesen Vertragstyp entschieden hat, so kommt zwischen den Parteien ein Vollamortisationsvertrag zustande. Der Leasingnehmer schuldet dann über die Leasingraten hinaus keine weiteren Zahlungen. Nach Ende der Grundleasingzeit hat er das Leasingobjekt an den Leasinggeber zurückzugeben, wenn sich der Vertrag nicht verlängert (s. § 19).
§ 3 Teilamortisationsvertrag
Hat sich der Leasingnehmer für den Abschluss eines Teilamortisationsvertrages entschieden, so ist er verpflichtet, auf Verlangen des Leasinggebers nach Ablauf der Leasingzeit das Leasingobjekt zum Preis von 6 Monatsraten zu kaufen. Der Kaufpreis ist 14 Tage nach Rechnungserhalt fällig, spätestens jedoch bei Vertragsende. Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag sind ausgeschlossen. Der Leasingnehmer macht dem Leasinggeber hiermit das unwiderrufliche Angebot zum Abschluss dieses Kaufvertrages.
Wenn der Leasinggeber bei Vertragsende von diesem Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages Gebrauch macht, wird er dem Leasingnehmer bis spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Vertrages die Annahme schriftlich erklären. Mit Zugang der Erklärung beim Leasingnehmer ist der Kaufvertrag zustande gekommen.
§ 4 Lieferung, Rücktritt des Leasinggebers
Anlieferung, Montage und Inbetriebnahme erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Leasingnehmers. Der Leasinggeber haftet für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Lieferung durch den Lieferanten nur insoweit, als er eventuelle Ansprüche an den Leasingnehmer abtritt, die ihm aus diesen Gründen gegen den Lieferanten zustehen.
Der Leasinggeber kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant die Lieferung des Leasingobjektes ablehnt oder das Leasingobjekt, wegen eines nicht vom Leasinggeber zu vertretenen Umstandes nicht mehr geliefert werden kann. Bis zur Übernahme des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer kann der Leasinggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn er von die Bonität des Leasingnehmers betreffenden Umständen Kenntnis erhält, bei deren Vorliegen bzw. bei deren Kenntnis er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. In diesen Fällen sind Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber ausgeschlossen. Hat der Leasingnehmer die Gründe für den Rücktritt zu vertreten, ersetzt er die dem Leasinggeber entstandenen Kosten.
§ 5 Leasingraten, Anpassung, Umsatzsteuer
Ändert sich bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Leasingobjekts der Kaufpreis des Leasingobjekts, so ändern sich die Leasingraten beim Teilamortisationsvertrag auch der vereinbarte Restwert (s. § 3 Ziff. 1) - entsprechend. Dasselbe gilt, wenn Aushändigung und Übernahme des Leasingobjekts innerhalb von vier Wochen nach Annahme des Antrages des Leasingnehmers erfolgen und sich bis zur Übernahme der Kapitalmarktzins um mehr als 1 % verändert. Würde eine Anpassung zu einer unzumutbaren Mehrbelastung des Leasingnehmer oder des Leasinggebers fuhren, so ist der betroffene Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Wird der Prozentsatz der gesetzlichen USt. geändert, ändern sich die geschuldeten Bruttobeträge entsprechend.
§ 6 Übernahme des Objektes
Der Leasingnehmer verpflichtet sich, die ihm vorgelegte Übernahmebestätigung unverzüglich zu unterzeichnen und dem Leasinggeber zu übermitteln, sobald er das Leasingobjekt erhalten, es auf Mangelfreiheit und Funktionsfähigkeit überprüft und dessen vertragsgemäße Beschaffenheit festgestellt hat. Dabei hat der Leasingnehmer das Leasingobjekt unverzüglich und mit Sorgfalt zu untersuchen, da der Leasinggeber aufgrund der unterzeichneten Übernahmebestätigung den Kaufpreis an den Lieferanten zahlt.
Verletzt der Leasingnehmer schuldhaft seine Pflicht zur Übernahme des Leasingobjektes oder zur Unterzeichnung und Aushändigung der uneingeschränkten Übernahmebestätigung so leistet er dem Leasinggeber Schadenersatz in Höhe von 15 % des Netto - Anschaffungswertes. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Leasinggeber einen höheren oder der Leasingnehmer eine, niedrigeren Schaden nachweist.
Gibt der Leasingnehmer die Übernahmebestätigung ab, obwohl der den Leasinggegenstand nicht oder nicht in mangelfreiem und vertragsgemäßem Zustand erhalten hat, so hat der Leasinggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 7 Gewährleistung, Haftung
Der Leasingnehmer nimmt die Abtretung der Gewährleistungs-, Garantie und Schadenersatzansprüche (vgl. Leasingvertrag) an. Er hat diese Ansprüche fristgerecht geltend zu machen und die Geltendmachung dem Leasinggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Bei Sachmängeln ist der Leasingnehmer verpflichtet, zunächst unverzüglich beim Lieferanten oder einem vom Lieferanten bzw. Hersteller anerkannten Betrieb Nachbesserung zu vergangen, deren Kosten der Lieferant zu tragen hat. Bleibt der erste Nachbesserungsversuch erfolglos, ist unverzüglich der Leasinggeber zu unterrichten, der den Leasingnehmer bei der Durchsetzung seines Nachbesserungsanspruchs unterstützen wird. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung ist der Leasingnehmer berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. In beiden Fällen hat er Zahlung an den Leasinggeber zu verlangen. Das Leasingobjekt darf er an den Lieferanten nur Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises an den Leasinggeber herausgeben.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Wandlung vereinbaren die Parteien folgendes: Der Leasingnehmer hat den Lieferanten sowie das Leasingobjekt bestimmt und der Leasinggeber hat auf Veranlassung des Leasingnehmer bei dem Lieferanten das Leasingobjekt gekauft. Sollte die durch Zustimmung des Lieferanten oder durch rechtskräftiges Urteil vollzogene Wandlung sich wegen Insolvenz des Lieferanten nicht durchsetzen lassen, wird daher der entstandene Schaden von den Parteien gemeinsam getragen. In diesem Fall erstattet der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Anschaffungskosten des Leasingobjektes, ist jedoch berechtigt, Zug um Zug gegen Erstattung der Anschaffungskosten die Übereignung des Leasingobjektes zu verlangen. Der Leasinggeber verzichtet auf den Ersatz seiner Finanzierungskosten und auf seinen Anspruch auf Gewinn aus dem Leasingvertrag.
Für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dem Leasingnehmer oder Dritten durch das Leasingobjekt, dessen Gebrauch, Gebrauchsunterbrechung oder -entzug entstehen, haftet der Leasinggeber nur bei Verschulden. Wird der Leasinggeber insoweit von Dritten in Anspruch genommen, so hat der Leasingnehmer ihn freizustellen. Das gilt auch für Ansprüche aus Patent- und Schutzrechtsverletzungen.
Bei Verletzung anderer als verkehrswesentlicher Pflichten haftet der Leasinggeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 8 Leasingnehmer als privater Verbraucher im Sinn des Verbraucherkreditgesetzes
Für alle Fälle, in denen der Leasingnehmer als privater Verbraucher im Sinn des VerbrKrG anzusehen ist (s. nachf. Ziff. 2), haben der Leasinggeber und der Lieferant für den Kaufvertrag über das Leasingobjekt die folgenden Vertragsbedingungen vereinbart:
- Für den Kaufvertrag zwischen dem Leasinggeber und dem Lieferanten des Leasingobjektes gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte und -ansprüche, mit folgender Maßgabe:
- Bei Sachmängeln ist der Leasinggeber als Käufer verpflichtet, zunächst Nachbesserung zu verlangen, deren Kosten der Verkäufer zu tragen hat. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.
- Das für Kaufleute geltende gesetzliche Recht ist auf den Kaufvertrag zwischen dem Leasingnehmer und dem Lieferanten nur dann anwendbar, wenn der Leasingnehmer Kaufmann ist.
Die Ziffern 1.1 - 1.3 gelten nicht, wenn Leasingnehmer und Leasinggeber mit Zustimmung des Lieferanten die Geltung anderer Geschäftsbedingungen für den Kaufvertrag vereinbaren.
Privater Verbraucher im Sinn des VerbrKrG ist eine natürliche Person als Leasingnehmer dann, wenn das Leasingobjekt nach dem Inhalt des Vertrages nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist. Dabei gilt folgende Ausnahme: Befindet sich der Leasingnehmer noch in der Existenzgründungsphase liegt der Anschaffungspreis des Leasingobjekts unter 50.000,00 € so fällt der Leasingvertrag auch dann unter das VerbrKrG, wenn das Leasingobjekt für die gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Leasingnehmer bestimmt ist.
Im Rahmen der Gewährleistungsregelung (vgl. Leasingvertrag und § 7) tritt der Leasinggeber etwaige Gewährleistungs-, Garantie- und Schadenersatzansprüche, die ihm aus Kaufvertrag lt. Ziff. 1 gegen den Lieferanten zustehen, an den Leasingnehmer ab.
§ 9 Nutzung, Kosten, Reparaturen, Erlaubnisse
Der Leasingnehmer verpflichtet sich, das Leasingobjekt nur zu dem vereinbarten Zweck zu gebrauchen, es auf seine Kosten in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu erhalten, es in jeder Weise vor Überbeanspruchung zu schützen und für eine sach- und fachgerechte Wartung und Pflege Sorge zu tragen. Betriebs- und Unterhaltungskosten einschließlich der Kosten erforderlicher Reparaturen und Ersatzteile gehen zu Lasten des Leasingnehmers.
Der Leasingnehmer verpflichtet sich, das Leasingobjekt nicht an Dritte, auch nicht an den Lieferanten herauszugeben. Dritten darf das Leasingobjekt ausschließlich zu Reparaturzwecken und nur für kurze Zeit überlassen werden. Der Leasingnehmer ist insbesondere nicht berechtigt, das Leasingobjekt ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Leasinggeber unter zu vermieten. Eine Verweigerung der Zustimmung berechtigt den Leasingnehmer nicht, sich vom Vertrag zu lösen.
Der Leasingnehmer ist verpflichtet, alle behördlichen und sonstigen Erlaubnisse, die für die Nutzung des Leasingobjektes erforderlich sind, auf seine Kosten zu beschaffen und aufrechtzuerhalten. Des weiteren alle Gesetze, Verordnungen sowie Vorschriften und Empfehlungen des Herstellers und des Lieferanten, die sich auf das Leasingobjekt oder seine Nutzung beziehen, zu beachten.
§ 10 Meldepflicht Eigentumsschutz
Der Leasingnehmer bedarf der schriftlichen Einwilligung des Leasinggeber zur Änderung des vereinbarten Standortes des Leasingobjektes sowie zur Änderung des Leasingobjektes selbst. Einbauten gehen in das Eigentum des Leasinggebers über. Ein Entschädigungsanspruch des Leasingnehmers ist ausgeschlossen.
Wird das Leasingobjekt mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden, so geschieht dies zu einem vorübergehenden Zweck im Sinn des § 95 BGB und mit der Absicht, die Verbindung nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit aufzuheben. Ist der Leasingnehmer nicht selbst Eigentümer des Grundstücks, so ist er verpflichtet, den Eigentümer auf den nur vorübergehenden Zweck der Verbindung aufmerksam zu machen und dem Leasinggeber auf Verlangen eine schriftliche Bestätigung des Eigentümers beizubringen.
Der Leasinggeber oder dessen Beauftragte sind berechtigt, jederzeit das Leasingobjekt zu besichtigen oder zu prüfen. Auf Verlangen ist das Leasingobjekt an sichtbarer Stelle als Eigentum des Leasinggebers zu kennzeichnen.
Der Leasingnehmer ist verpflichtet, alle drohenden oder bereits erfolgten nachteiligen Einwirkungen an dem Leasingobjekt unverzüglich dem Leasinggeber mitzuteilen. Er hat insbesondere eine drohende oder bevorstehende Zwangsvollstreckung in das Leasingobjekt oder in das Grundstück, auf dem es sich befindet unverzüglich anzuzeigen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers zu übermitteln. Gleichfalls hat der Leasingnehmer den Leasinggeber vor drohender Zwangsverwaltung des Grundstückes, auf dem sich das Leasingobjekt befindet unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Interventionskosten sind vom Leasingnehmer zu tragen.
§ 11 Gebühren, Steuern, Abgaben
Sämtliche Gebühren, Steuern, Abgaben und sonstige Lasten, die mit dem Besitz und Gebrauch des Leasingobjektes zusammenhängen, trägt der Leasingnehmer. Solange sich das Leasingobjekt im Besitz des Leasingnehmers befindet, stellt dieser den Leasinggeber von Ansprüchen jeder Art frei, die Dritte - einschließlich staatlicher Institutionen - aufgrund der Aufstellung, des Betriebes oder der Besitzrechte am Leasingobjekt geltend machen.
§ 12 Gefahrtragung
Vom Zeitpunkt der Übergabe bis zur Rückgabe des Leasingobjektes trägt der Leasingnehmer die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes, der Entwendung, der Beschädigung und des vorzeitigen Verschleißes des Leasingobjektes. Solche Ereignisse entbinden den Leasingnehmer nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag; das gilt auch für seine Pflicht zur Vollamortisation (s. § 1).
Ersatzleistungen, die der Leasinggeber aufgrund dieser Ereignisse erhalten hat, sind für die Wiederherstellung bzw. die Wiederbeschaffung des Leasingobjektes zu verwenden oder auf die Zahlungsverpflichtung des Leasingnehmer anzurechnen, falls der Leasingvertrag beendet wird. Eine Anrechnung hat jedoch nur insoweit zu erfolgen, als die Ersatzleistung den (abgezinsten) Zeitwert übersteigt, den das Leasingobjekt in vertragsgemäßem Zustand bei Vertragsende gehabt hätte. Für die Aufwendung eines Verwertungserlöses gilt § 17 Ziff. 4 Abs. 2.Haben die Parteien einen Teilamortisationsvertrag (siehe Leasingvertrag und § 3) vereinbart, so ist die Ersatzleistung uneingeschränkt anzurechnen. Für die Anrechnung des Verwertungserlöses gilt in diesem Fall § 17 Ziff. 4 Abs. 1.
§ 13 Totalschaden, Entwendung, sonstige Schadenfälle
Tritt eines der in § 12 genannten Ereignisse ein, so hat der Leasingnehmer den Leasinggeber hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Im Fall eines Totalschadens, des Untergangs, des Verlusts oder der Entwendung des Leasingobjektes ist der Leasinggeber berechtigt, auf Kosten des Leasingnehmer ein gleichwertiges Ersatzobjekt zu beschaffen wenn das Leasingobjekt nur der Gattung nach bestimmt ist. Macht der Leasinggeber von diesem nicht innerhalb 3 Wochen Gebrauch, nachdem er vom Leasingnehmer über den Schadenfall informiert worden ist, oder handelt es sich um ein nicht nur der Gattung nach bestimmtes Leasingobjekt, so können Leasingnehmer und Leasinggeber den Vertrag zum Ende des laufenden Vertragsquartals kündigen. Die Folgen der Beendigung bestimmen sich nach § 17.
Im Fall der Beschädigung - mit Ausnahme eines Totalschadens - oder des vorzeitigen Verschleißes des Leasingobjektes ist der Leasingnehmer nach seiner Wahl verpflichtet, entweder
- das Leasingobjekt auf seine Kosten durch den Hersteller, den Lieferanten oder eine Fachwerkstatt reparieren und wieder in den vertragsgemäßen Zustand versetzen zu lassen, oder;
- den Leasingvertrag zum Ende des laufenden Vertragsquartals zu kündigen. Die Folgen der Kündigung bestimmen sich nach § 17.
Der Reparaturauftrag muss unverzüglich nach Eintritt des Schadenfalls erteilt werden, falls der Leasingnehmer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Wird die Erteilung des Reparaturauftrages dem Leasinggeber nicht innerhalb 4 Wochen nach Eintritt des Schadenfalls durch Vorlage des schriftlichen Reparaturauftrages nachgewiesen, ist der Leasinggeber zur Kündigung des Leasingvertrages berechtigt. Die Folgen der Kündigung bestimmen sich nach § 17.
Stellt das Leasingobjekt eine Sachmehrheit dar, und sind durch Beschädigung, Verschleiß oder Verlust nur Teile betroffen, so gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
§ 14 Sachversicherung, Versicherungs- und sonstige Ersatzleistungen
Der Leasingnehmer, beauftragt den Leasinggeber, eine Sachversicherung - gegebenenfalls auch gegen Schwachstromschäden abzuschließen, deren Kosten der Leasingnehmer trägt. Die Versicherungskosten werden pro Kalenderjahr im voraus erhoben. Der Leasingnehmer ist jedoch berechtigt, das Leasingobjekt bei einem Versicherer seiner Wahl selbst zu versichern. In diesem Fall beauftragt der Leasingnehmer seinen Versicherer, eine Sicherungsbestätigung zu Gunsten des Leasinggeber zu erteilen. Der Leasinggeber erhält die Versicherung so lange aufrecht bis ihm die Sicherungsbestätigung vorliegt. Für die Folgezeit bereits entrichtete Versicherungskosten werden dem Leasingnehmer zurückerstattet. Der Leasingnehmer tritt hiermit seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sowie gegen einen etwaigen Schädiger an den Leasinggeber ab. Ein im Versicherungsvertrag vorgesehener Selbstbehalt ist in jedem Fall vom Leasingnehmer zu tragen. Empfangene Versicherungs- oder sonstige Ersatzleistungen hat der Leasinggeber gem. § 12 Ziff. 2 zu verwenden bzw. anzurechnen.
Soweit der Leasingnehmer für den vom Versicherer oder einem sonstigen Dritten auszugleichenden Schaden Ersatz geleistet hat, ist der Leasinggeber verpflichtet, Entschädigungsleistungen an den Leasingnehmer weiterzugeben, die er vom Versicherer oder dem Dritten erhält. Der Leasinggeber ist auch berechtigt, etwaige Entschädigungsansprüche an den Leasingnehmer abzutreten.
§ 15 Verzugsfolgen, Vertragsverletzungen, Rechte des Leasinggeber
Kommt der Leasingnehmer mit Leasingraten oder sonstigen nach dem Vertrag zu zahlenden Beträgen in Verzug, so ist der geschuldete Betrag 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Das gilt nicht, wenn der Leasingnehmer einen niedrigeren oder der Leasinggeber einen höheren Schaden nachweist.
Wenn der Leasingnehmer:
- für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Leasingraten oder eines nicht unerheblichen Teils der Leasingraten in Verzug ist, oder
- in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Leasingentgelts in Höhe eines Betrages
in Verzug gekommen ist, der die Leasingraten für zwei Monate erreicht, so ist der Leasinggeber berechtigt,
- die gesamten bis zum Ablauf der Leasingzeit zu zahlenden Raten, abgezinst auf den Zahlungszeitpunkt, sofort fällig zu stellen oder
- zur Sicherung der Leasingforderung das Leasingobjekt auf Kosten und Gefahr des Leasingnehmer sicherzustellen und so lange zurückzubehalten, bis der Leasingnehmer die fällig gewordene Forderung (einschließlich der während der Zeit der Sicherstellung fällig gewordenen Raten) bezahlt hat, oder
- den Leasingvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und alle ihm nach Vertrag oder Gesetz zustehenden Rechte gegen den Leasingnehmer geltend zu machen, insbesondere Schadenersatz zu verlangen.
§ 16 Weitere Gründe einer fristlosen Kündigung
Das Recht zur fristlosen Kündigung und zur Geltendmachung von Schadenersatz steht dem Leasinggeber u.a. dann zu, wenn der Leasingnehmer bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat, und dem Leasinggeber deshalb die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist. Dasselbe gilt, wenn der Leasingnehmer gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstößt oder bereits eingetretene Folgen von erheblichen Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.
Diese Rechte hat der Leasinggeber auch dann, wenn auf Seiten des Leasingnehmers oder eines seiner persönlich haftenden Gesellschafter sonstige Umstände eintreten, die die Durchsetzung der Rechte des Leasinggebers ernstlich gefährden oder unzumutbar erschweren. Das gilt insbesondere, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, ein außergerichtlicher Vergleich angeboten oder ein rechtliches Vergleichsverfahren oder ein Konkursverfahren beantragt wird, Wechsel oder Schecks zu Protest gehen oder wenn der Leasingnehmer bzw. ein persönlich haftender Gesellschafter seinen Wohn- oder Firmensitz ins Ausland verlegt.
§ 17 Folgen der vorzeitigen Kündigung
Kündigt der Leasinggeber vorzeitig, oder macht der Leasingnehmer von einem Kündigungsrecht nach § 13 Gebrauch, so werden die für die Gesamtleasingzeit noch ausstehenden Leasingraten - beim Teilamortisationsvertrag auch der Restwert in Höhe des vereinbarten Kaufpreises, s. Leasingvertrag und § 3 - fällig. Für die vorzeitige Fälligkeit erhält der Leasingnehmer eine Zinsgutschrift. Die Zinsgutschrift richtet sich nach der tatsächlich nachgewiesenen Zinseinsparung des Leasinggeber.
Außerdem verliert der Leasingnehmer das Besitzrecht. Er ist verpflichtet, das Leasingobjekt unverzüglich auf seine Kosten und seine Gefahr an die im Leasingvertrag angegebene Firmenanschrift des Leasinggeber oder an einen vom Leasinggeber benannten Dritten zu übersenden. Gibt der Leasingnehmer das Leasingobjekt nicht unverzüglich zurück, so ist der Leasinggeber berechtigt, das Leasingobjekt auf Kosten des Leasingnehmer abholen zu lassen. Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber auch einen sonstigen aus der verspäteten oder unvollständigen Rückgabe entstehenden Schaden zu ersetzen.
Das Leasingobjekt muss sich bei der Rückgabe in einem ordnungsgemäßen, funktionsfähigen Zustand befinden, der dem Auslieferungszustand unter Berücksichtigung des durch vertragsmäßigen Gebrauch entstandenen Verschleißes entspricht. Befindet sich das Leasingobjekt nicht diesem Zustand, so ist der Leasinggeber berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, es auf Kosten des Leasingnehmer in vertragsgemäßen, funktionsbereiten Zustand versetzen zu lassen. (Das gilt auch in den Fällen des § 13. 3 b).
Ist ein Teilamortisationsvertrag (vgl. § 3) vereinbart, so hat der Leasinggeber den für das Leasingobjekt erzielten Verwertungserlös nach Abzug entstandener Verwertungskosten auf die Zahlungsverpflichtung des Leasingnehmer anzurechnen bzw. diesem zu erstatten. Das gilt jedoch insoweit nicht, als der Leasinggeber nachweist, dass er bei Vertragsende für das Leasingobjekt in vertragsgemäßem Zustand einen Verwertungserlös erzielt hätte, der den vereinbarten Restwert (s. § 17 Ziff. 1) übersteigt. Dieser (abzuzinsende) Differenzbetrag steht dem Leasinggeber zu.
In allen anderen Fällen (Vollamortisation, vgl. § 2) gilt hinsichtlich des Verwertungserlöses folgendes:
- Veräußert der Leasinggeber das Leasingobjekt innerhalb der vereinbarten Laufzeit des Vertrages, so wird der erzielte Verwertungserlös nach Abzug etwaiger Verwertungskosten insoweit auf die Zahlungsverpflichtung des Leasingnehmer angerechnet bzw. diesem erstattet, als der Erlös den (abgezinsten) Zeitwert übersteigt, den das Leasingobjekt bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Leasingvertrages durch den Leasingnehmer am Ende der vereinbarten Leasingzeit gehabt hätte.
- Bleibt der - innerhalb oder nach Ende der vorgesehenen Laufzeit des Vertrages - erzielte Erlös hinter diesem Wert zurück, weil das Leasingobjekt bei der Rückgabe nicht in vertragsgemäßem Zustand war, so hat der Leasingnehmer den Differenzbetrag zu ersetzen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten, wenn der Leasingnehmer die vorzeitige Vertragsbeendigung zu vertreten hat.
Für den Fall einer Kündigung - gleichgültig aus welchem Grund - überträgt der Leasingnehmer bereits jetzt die ihm in diesem Vertrag abgetretenen Rechte zurück auf den Leasinggeber. Die in Ziff. 1-6 getroffenen Regelungen gelten auch, wenn der Konkurs- oder Vergleichsverwalter den Leasingvertrag nach § 19 Satz 3 KO kündigt.
§ 18 Tod des Leasingnehmers
Stirbt der Leasingnehmer, so sind die Erben berechtigt, den Vertrag zum Ende des laufenden Vertragsquartals zu kündigen. Für die Folgen der Kündigung gilt § 17.
§ 19 Vertragsende, Kündigung, Verlängerung, Rückgabe des LO, kein Erwerbsrecht des Leasingnehmer
Beide Vertragspartner können den Leasingvertrag mit einer Frist von 90 Tagen zum Ende der Grundmietzeit kündigen. Wird von diesem Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, so verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit mit der Maßgabe, dass er von jeder Partei mit einer Frist von 90 Tagen zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden kann. Das gilt nicht, wenn ein Teilamortisationsvertrag vereinbart wurde und der Leasinggeber von seinem Andienungsrecht Gebrauch macht (s. Leasingvertrag und § 3).
Wird der Leasingvertrag nach Ziff. 1 gekündigt, so hat der Leasingnehmer das Leasingobjekt zum Vertragsende an den Leasinggeber zurückgegeben. Für die Rückgabe gelten die Bestimmungen des § 17 Ziff. 2 Satz 1 bis 3, und Ziff.
Wird das Leasingobjekt nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben und bleibt der erzielte Verwertungserlös deshalb hinter dem Erlös zurück, der für das Leasingobjekt in vertragsgemäßem Zustand erzielt worden wäre, so hat der Leasingnehmer den Differenzbetrag zu ersetzen.
Gibt der Leasingnehmer das Leasingobjekt entgegen seiner Verpflichtung nach Ziff. 2 nicht fristgerecht zurück, so hat er für jeden weiteren Tag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Leasingraten und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten, einschließlich der Kosten einer eventuellen Abholung des Leasingobjektes zu Zahlen. Während dieser Zeit gelten die Pflichten des Leasingnehmer aus diesem Vertrag sinngemäß fort.
Hat der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Frist mit dem Hinweis gesetzt, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme des Leasingobjekts ablehnen und Schadenersatz verlangen werde, so ist er berechtigt, als Bestandteil seines Schadens den Zeitwert geltend zu machen, den das Leasingobjekt in vertragsgemäßem Zustand bei Ablauf der Frist gehabt hätte. Für die Zeit vom Vertragsende bis zum Ablauf der Frist stehen dem Leasinggeber die Rechte nach Ziffer 3 zu. 5. Dem Leasingnehmer wird durch diesen Vertrag kein Recht eingeräumt, nach Ablauf der Leasingdauer Eigentum an dem Leasingobjekt zu erwerben.
§ 20 Übertragung von Rechten und Pflichten, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Leasinggeber ist berechtigt, diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten oder einzelne Rechte und/ oder Pflichten sowie das Eigentum am Leasingobjekt auf Dritte zu übertragen. Der Leasingnehmer kann die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Pflichten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Leasinggeber übertragen oder verpfänden.
Der Leasingnehmer kann gegenüber Forderungen des Leasinggeber wegen eigener Ansprüche nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Leasingnehmer nur geltend machen, wenn es auf diesem Leasingvertrag beruht.
§ 21 Bilanzeinsicht, Auskünfte
Bei Anschaffungswerten über 25.000,00 € ist der Leasingnehmer verpflichtet, dem Leasinggeber bzw. der refinanzierenden Bank jährlich seinen Jahresabschluss und den Geschäftsbericht zur vertraulichen Einsicht zu übermitteln und auf Verlangen weitere Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse zu geben.
§ 22 Schlussbestimmungen
Sofern von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen getroffen werden sollen, bedürfen sie der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen der Schriftform und lndividualabreden. Vereinbarungen zwischen dem Leasingnehmer und Dritten, insbesondere dem Lieferanten, verpflichten den Leasinggeber nur, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden.
Der Leasingnehmer hat einen Wohnsitzwechsel oder einen Wechsel seines Firmensitzes dem Leasinggeber unverzüglich anzuzeigen.
Handelt es sich beim Leasingnehmer um eine Personenmehrheit z.B. Eheleute, so bevollmächtigen sich diese hiermit gegenseitig zur Abgabe und um Empfang von sämtlichen Willenserklärungen, die mit diesem Leasingvertrag in Zusammenhang stehen.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit der Leasingnehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich - rechtliches Sondervermögen ist, Berlin.
Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen des Vertrages. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksam Bestimmung durch die rechtlich zulässige zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
§ 23 SCHUFA - Klausel
Über die auf der im Leasingvertrag erwähnten Daten hinaus wird der Leasinggeber der SCHUFA auch Daten aufgrund der nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z. B. Kündigung des Vertrages, Zwangsvollstreckung) melden. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatengesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Leasinggeber, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Leasingnehmer bzw. des Mitschuldners nicht beeinträchtigt werden. Die SCHUFA speichert die Daten, um den ihr angeschlossenen Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen, die gewerbsmäßig Geld- oder Warenkredite an Konsumenten geben, Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. Sie stellt diese Daten ihren Vertragspartnern nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen. Die SCHUFA übermittelt nur objektive Daten ohne Angabe des Kreditgebers; subjektive Werturteile. persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind in SCHUFA-Auskünften nicht enthalten.
Leasingnehmer und Mithaftende können bei der für ihren Wohnsitz : zuständigen SCHUFA Auskunft über die sie betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Der Leasinggeber arbeitet unmittelbar mit der SCHUFA in Berlin zusammen, welche die Daten an die örtlich zuständige SCHUFA weiterleitet. Leasingnehmer und Mithaftende sind mit diesem Verfahren sowie damit einverstanden, dass im Fall eines Wohnsitzwechsels die bisher zuständige SCHUFA die Daten an die dann zuständige SCHUFA übermittelt. Der Leasinggeber stellt auf Anfrage die Anschrift der für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen SCHUFA zur Verfügung.